Gesetzliche Grundlagern zum Thema Reifentechnik, Ersatzreifen Reifen Pannenset


Die Pannenhäufigkeit durch Reifenschäden ist während den letzten 50 Jahren stark zurückgegangen. Weil das Thema "defekte Reifen" aber früher ein grosses Problem war, haben alle Automobilhersteller ein Ersatzrad für jedes Auto vorgesehen. Erst in der letzten Dekade haben Autohersteller realisiert, dass Ersatzräder immer weniger gebraucht werden, jedoch schwer sind und viel Platz benötigen.

 
Rechtliche Situation in der Schweiz

Sinnesgemässe Übersicht
Reserveräder oder Ersatzräder für Autos sind in der Schweiz gesetzlich nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich muss ein Auto mit den dafür vorgeschriebenen Reifen unterwegs sein. So muss zum Beispiel ein Porsche mit passende Sportreifen unterweg sein oder ein Geländewagen mit den passenden Dimensionen für das jeweilige Fahrzeug. Im Notfall oder nach einer Reifenpanne sind jedoch auch nicht passende Reifen oder Räder zulässig. So gibt es seit den 90iger Jahren sogenannte Noträder oder Falträder, diese sind leichter und benötigen weniger Platz im Auto. Diese Räder sind aber nicht gleich robust und müssen mit reduzierter Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h und nur bis zur nächsten Garage gefahren werden.

Den genauen Gesetzestext mit dem Artikel 59 aus dem VTS finden Sie unten »

Auszug aus der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand am 8. März 2005)

Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.

2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.

3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.137