Auszug aus
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS) vom 19. Juni 1995 (Stand am 8. März 2005)
Art. 59
Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen
wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen
der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen
der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage
oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet
sein.
3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen)
müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen
oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern,
Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130
km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht
erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben,
die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit
hinweist.137